Geltungungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ingenieur-sowie Sachverständigen-Dienstleistungen des Grzegorz Maroszkanycz Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik, im Folgenden GM-Ingenieurbüro genannt. Somit erfolgt die Erstellung der Gutachten auch ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden schriftlich vereinbart wurde.

Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Auftragserteilung

1. Das GM-Ingenieurbüro führt seine Ingenieur- und Sachverständigen-Dienstleistungen mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse seiner Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Ingenieur- oder Sachverständigen-Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Das GM-Ingenieurbüro erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung.

2. Enthält die Leistungsspezifikation der Ingenieur- oder Sachverständigen-Dienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist das GM-Ingenieurbüro dazu berechtigt, die Ingenieur- oder Sachverständigen-Dienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.

3. Der Auftrag der Ingenieur- oder Sachverständigen-Dienstleistung ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen; auch mündlich, telefonisch, durch dritte (z. B. Werkstatt) oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.

4. Der Auftraggeber hat dem GM-Ingenieurbüro alle zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Dienstleistung bzw, zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat insbesondere das Schadenausmaß und den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des GM-Ingenieurbüros. Das GM-Ingenieurbüro ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, ist durch das GM-Ingenieurbüro nicht zu erbringen. Das GM-Ingenierbüro erstellt seine Gutachten neutral und nach bestem Wissen und Gewissen.

Vollmacht

Der Auftraggeber legitimiert das GM-Ingenieurbüro zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Feststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung für die Ingenier-Dienstleistungen des GM-Ingenieurbüros richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat das GM-Ingenieurbüro neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Die Honorartabelle des GM-Ingenieurbüros ist eine Anlehnung an die jeweils aktuelle Honorarbefragung des BVSK und kann in den Geschäftsräumen des GM-Ingenieurbüros eingesehen werden. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten ohne MwSt. und gegebenenfalls eine Wertminderung maßgebend. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert inkl. MwSt. des Fahrzeuges unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage. Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden wenn nicht anders vereinbart nach Arbeitsaufwand zzgl. Nebenkosten abgerechnet. Auftragstornierungen sind schriftlich mitzuteilen und werden nach erfolgter Schadenaufnahme pauschal mit 100,00 € berechnet. Sollten gebuchte Termine ohne Absage (mindestens 12 Stunden vor Terminbeginn) nicht wahrgenommen werden, werden angefallenen Kosten für Zeitaufwand bzw. Anfahrtskosten in entsprechend angefallener Höhe berechnet und müssen erstattet werden.

3. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.

Gutachtenerstellung

Der Auftraggeber erhält, sofern nicht anders vereinbart, das Gutachten in elektronischer Form (PDF-Dokument) in zweifacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Lichtbildsatz und einem Duplikat ohne Lichtbildsatz. Eine weitere Kopie und der Lichtbild– Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim GM-Ingenieurbüro und sind dessen geistiges Eigentum. Das Gutachten kann nach Vereinbarung auch in physischer Form (ausgedruckt) per Post versandt werden.

Gutachtenversand

Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte erfolgt auf Risiko des Auftraggebers.

Urheberrechtschutz

Das GM-Ingenieurbüro behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachten an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder einer Textänderung oder Kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des GM-Ingenieurbüros gestattet. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des GM-Ingenieurbüros, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

Nutzungsrechte

1. Das GM-Ingenieurbüro räumt seinen gewerblichen Kunden an allen im Rahmen der Ingenieur-Dienstleistung für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein.

2. Alle Konzepte, Konstruktionen oder Softwareprogramme, die von dem GM-Ingenieurbüro im Rahmen der Ingenieur-Dienstleistung verwendet werden, sowie die von dem GM-Ingenieurbüro eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei dem GM-Ingenieurbüro. Das GM-Ingenieurbüro räumt seinen Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, so weit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Ingenieur-Dienstleistung erforderlich ist.

3. Ein von dem GM-Ingenieurbüro eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des GM-Ingenieurbüros auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des GM-Ingenieurbüros.

Haftung

Das GM-Ingenieurbüro ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Die Haftung einschließlich Folgeschäden und die Haftung gegenüber Dritten wird, sofern es sich nicht um eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Schadenersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.

Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und dem GM-Ingenieurbüro gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand / Schlussbestimmung

Gerichtsstand ist Kaltenkirchen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.