Bei einem Schaden bis ca. 1.000€ spricht man von einem Bagatellschaden. Bis zu dieser Grenze kommt die Versicherung des Unfallgegners nicht für die Kosten eins vollumfänglichen Haftpflichtschadengutachtens auf und begründet dieses mit der Schadensminderungspflicht des Geschädigten. In diesem Fall ergeben sich zwei Möglichkeiten für Sie: Entweder Sie beauftragen trotzdem einen Kfz-Sachverständigen, der für den geringfügigen Schaden dann aber ein sogenanntes “Kurzgutachten” erstellt, oder Sie lassen sich von der Werkstatt einen Kostenvoranschlag machen. Sollte es zu einer Reparaturkostenausweitung kommen dann bietet das Kurzgutachten doch einige Vorteile gegenüber dem Kostenvoranschlag.

Vorteile von Kurzgutachten

  • Der Kfz-Sachverständige kann vor allem richtig einschätzen, ob der Schaden in die Bagatellschadengrenze fällt oder ob das Ausmaß doch wesentlich größer ist.
  • Der Schaden wird durch Lichtbildaufnahmen dokumentiert.
  • Bei einer Reparaturkostenausweitung muss die Versicherung für die zusätzlichen Kosten aufkommen, da das Prognoserisiko bei dem Kfz-Sachverständigen liegt. Im Gegensatz dazu ist ein von der Werkstatt erstellter Kostenvoranschlag unverbindlich und obwohl die Rechtsprechung eine Abweichung je nach Urteil von 10 – 20% als zulässig erachtet, kann es passieren, dass Sie diese zusätzlichen Kosten selbst tragen müssen, weil die Versicherung nur den Betrag aus dem ursprünglichen Kostenvoranschlag zur Schadenregulierung heranzieht.
  • Bei einer Reparaturkostenausweitung kann ein Kurzgutachten zu einem vollumfänglichen Haftpflichtschadengutachten erweitert werden.

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