Die Restwertermittlung wird oft im Zusammenhang eines Haftpflichtschadengutachtens/Kaskoschadengutachtens durchgeführt. In der Regel ermitteln wir einen Restwert wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 50% übersteigen.

Der Restwert von einem Fahrzeug ist der Betrag, den dieses beim Verkauf im nicht reparierten Zustand noch einbringen würde. Nach einem Unfall kann der Restwert aufgrund der unfallbedingten Wertminderung deutlich geringer ausfallen als der Wert den das Fahrzeug noch vor dem Unfall hatte.

Der Restwert bekommt seine Wichtigkeit in den folgenden drei Fällen und kommt auch nur da zur Anwendung:

  • Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um über 30%. In so einem Fall kann das Fahrzeug nicht mehr repariert werden, da ein Totalschaden vorliegt.
    • Der Schaden kann nur auf Totalschadenbasis abgerechnet werden, d.h. die Versicherung bezahlt die Differenz aus Wiederbeschaffungswert zu Restwert, den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand.
  • Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungswert um maximal 30%. In diesme Fall liegt zwar immer noch rechtlich gesehen ein Totalschaden vor aber unter bestimmten Voraussetzungen darf das Fahrzeug trotzdem noch repariert werden.
    • Bei Anwendung der 130-Prozent-Regel darf das Fahrzeug repariert werden. Reparaturkosten werden bis zu 130% des Wiederbeschaffungswertes bezahlt, wenn das Fahrzeug nachgewiesen fach- und Sachgerecht repariert wird und mindesten noch für 6 Monate nach Schadensereignis in Ihrem
      Besitz verbleibt und nicht verkauft wird.
    • Abrechnung auf Totalschadenbasis. Die Versicherung bezahlt die Differenz aus Wiederbeschaffungswert zu Restwert den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand.
  • Die Reparaturkosten übersteigen den Wiederbeschaffungsaufwand, liegen aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes. In diesem Fall liegt zwar ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, aber Sie können Ihr Fahrzeug ohne besondere Voraussetzungen ganz normal reparieren lassen. Der wirtschaftliche Totalschaden bekommt erst seine Bedeutung bei der fiktiven Abrechnung. Unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen können hier zwei Formen der Abrechnung zur Anwendung kommen.
    • Abrechnung auf Rechnungsbasis also nach Reparaturrechnung. Die Versicherung bezahlt die brutto Reparaturkosten.
    • Abrechnung auf Totalschadenbasis. Die Versicherung bezahlt die Differenz aus Wiederbeschaffungswert zu Restwert den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand.
    • Abrechnung auf Gutachtenbasis die sogenannte fiktive Abrechnung (mit Verpflichtung). Die Versicherung zahlt ihnen die fiktiven netto Reparaturkosten aus wenn das Fahrzeug noch mindesten 6 Monate nach Schadensereignis in Ihrem besitz verbleibt und nicht verkauft wird unabhängig davon ob Sie es reparieren oder nicht.

Die vorausgegangenen Angaben sind rein informativ zu betrachten und sind keinesfalls als Rechtsberatung zu verstehen.