Kfz Gutachten in Kellinghusen! Wir verfügen über die erforerliche Kompetenz, Erfahrung und Professionalität um das für Ihren Zweck nötige Gutachte zu erstellen.

Als unabhängige Gutachter erstellen wir Fahrzeugbewertungen und Gutachten aller Art wie z.B. Wertgutachten, Unfallgutachten sowie technische Gutachten für verschiedene Zwecke und überzeugen mit Kompetenz, Professionalität, Schnelligkeit und bestem Service.

Kfz Gutachter Kellinghusen

Sie sind unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden? Sie benötigen ein Wertgutachten oder eine Fahrzeugbewertung, weil Sie ein Fahrzeug kaufen oder verkaufen möchten? Nutzen Sie die Dienste eines kompetenten Kfz Gutachters / Sachverständigen in Kellinghusen, um eine zuverlässige Fahrzeugbewertung zu erhalten.

Nach einem Unfall ist es nicht nur wichtig, den Schaden genau zu beziffern, sondern auch diesen gerichtsfest zu dokumentieren, dass kann kein Kostenvoranschlag, sondern nur ein professionelles Gutachen von einem unabhängigen Sachverständigen.

Nach § 249 BGB haben Sie als Geschädigter Anspruch auf:

  • Übernahme der Reparatur-, Anwalts- und Gutachterkosten sowie sonstiger mit dem Schaden in Zusammenhang entstandenen Kosten durch die Versicherung des Unfallgegners
  • freie Wahl eines Sachverständigen für die Begutachtung des Schadens
  • fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis
  • je nach Einzelfall können noch weitere Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeld usw. dazukommen

Beim Fahrzeugkauf kann ein Kfz Gutachter /Sachverständiger an Ihrer Seite verhindern, dass versteckte Mängel übersehen werden.

Verzichten Sie nicht auf Ihre Ansprüche! Nach einem Unfall immer zuerst einen freien und unabhängigen Gutachter / Sachverständigen kontaktieren!

Rufen Sie uns jetzt an und wir kümmern uns um alles!

0176 – 427 599 32

04191 – 957 67 69

Oder unverbindlich einen Besichtigungstermin an Ihrem Wunschort buchen:

Wenn Sie unverschuldet in ein Verkehrsunfall verwickelt wurden, trägt die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten für den Gutachter und Anwalt Ihres Vertauens.

Daraus resultierend bringt der folgende Service Ihnen nicht nur erhebliche Vorteile gegenüber einer von Ihnen in Eigenregie geführten Regulierung, sondern ist für Sie auch noch komplett KOSTENLOS:

  • Wir begutachten Ihr Fahrzeug und kalkulieren den tatsächlichen Schaden der an Ihrem Fahrzeug verursacht wurde. In unseren professionellen Schadengutachten berücksichtigen wir auch den Nutzungsausfall sowie die Wertminderung.
  • Auf Wunsch übernimmt eine unserer Partnerkanzleien die Regulierung mit der Versicherung und berät Sie darüber hinaus über Ihre Rechte und alle weiteren Forderungen, die in Ihrem Namen gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden können, wie Schadenspauschale, Schmerzensgeld, Abschleppkosten, Ab- und Anmeldekosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe usw., darüber hinaus ist der Rechtsanwalt gleichzeitig Ihr Schutzschild gegen die Versuche der Versicherung Ihren Schaden niedrieger zu regulieren als Ihnen tatsächlich zusteht.
  • Wir geben Empfehlungen ab oder unterstützen Sie sogar bei der Suche nach einem passenden Reparaturbetrieb, wo der Schaden an Ihrem Fahrzeug nach Herstellervorgaben fach- und sachgerecht repariert werden kann! Hierbei steht immer die Qualität der Reparatur im Vordergrund.
  • Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen möchten, haben Sie das Recht sich den Schadensersatzanpruch auszahlen zu lassen ohne das Fahrzeug reparieren zu müssen. Hierbei spricht man von der fiktiven Abrechnung. Um dabei Ihre Ansprüche in voller Höhe durchzusetzen ist professionelle Hilfe unabdingbar.
  • Sollten Sie einen Mietwagen brauchen, helfen wir Ihnen auch dabei.
  • Wir begleiten Sie durch die ganze Regulierung Ihres Schadenfalles.

Haben Sie Fragen dazu?

Dann rufen Sie uns doch direkt an! 04191-9576769

Wo ist der Unterschied zum Schadenmanagement der Versicherung?


UNSER KOMPLETT SORGLOS PAKET:SCHADENMANAGMENT DER VERSICHERUNG:
Freier und unabhängiger Gutachter?janein
Schadenkalkulation mit Berücksichtigung aller Positionen zur fach- und sachgerechten Reparatur nach Herstellervorgaben?jafraglich
Nutzungsausfall und Wertminderung berücksichtigt?jafraglich
Rechtsbeistand, der Sie über Ihre Rechte und Ansprüche, die Sie gegenüber der Versicherung geltend machen können, informiert und diese gegenüber der Versicherung einfordert?janein
Reparaturbetrieb nach Qualitätsmaßstäben ausgesucht?janein
Reparaturbetrieb nach rein wirtschaftlichen Faktoren ausgesucht?neinja
Ist davon auszugehen, dass der Reparaturbetrieb die Reparatur nach Herstellervorgaben fach- und sachgerecht durchführt?jafraglich
Werden bei fiktiver Abrechnung Ihre Ansprüche in voller Höhe berücksichtigt?jafraglich
Lästige Telefonate und Korrespndenz mit der Versicherung?neinwahrscheinlich
Erhalten Sie den dem Schaden entsprechenden Schadensersat?wahrscheinlichunwahrscheinlich

Häufig gestellte Fragen:

Die Schadenssumme ist in erster Betrachtung zweitrangig, da Sie als Geschädigter immer das Recht habe ihren Schaden von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, denn nur dieser kann die tatsächliche Schadenshöhe wirklich einzuschätzen und beziffern. So können zum Beispiel nur paar oberflächlich sichtbare Kratzer unter Umständen zu Reparaturkosten von mehreren Tausend Euro führen. Dazu kommt, dass nur ein Gutachten eine rechtsichere Grundlage der Beweissicherung darstellt, die auch vor Gericht standhält. Dazu ist ein Kostenvoranschlag mitnichten in der Lage, denn dieser weist keine beweissichernden Inhalte auf. Somit spielt die Schadenshöhe erst nach Begutachtung durch den Sachverständigen eine Rolle. Abhängig davon ob der Schaden oberhalb oder unterhalb der Bagatellschadengrenze* liegt, wird der Sachverständige ein Kurzgutachten oder ein vollumfängliches Gutachten erstellen. Als Geschädigter müssen Sie auch die Kosten dafür nicht tragen, denn diese sind ein Bestandteil des Schadenbeseitigungsaufwands §249 II BGB, somit fallen diese zulasten der gegnerischen Versicherung an und werden in der Regel auch direkt mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet. Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben zögern Sie nicht uns anzurufen. * Die Bagatellschadengrenze wird aktuell nach Auffassung der regionalen Rechtsprechung bei ca. 1.000 Euro Nettoschaden verortet
Wenn ein Haftpflichtschadenfall vorliegt darf die Versicherung den Gutachter nicht vorschreiben, Sie als Geschädigter haben freie Gutachterwahl. Trotzdem muss die Haftpflichtversicherung aber für die Kosten des Gutachtens aufkommen. Bei einem Kaskoschaden sieht das allerdings anders aus. Hier muss der Gutachter von der Versicherung akzeptiert werden, das heißt bevor Sie einen Gutachter beauftragen müssen Sie das mit der Versicherung abstimmen und wenn diese Ihren Gutachter ablehnt und ein eigenen beauftragt müssen Sie das in der Regel so hinnehmen.
Wenn Sie der Versicherung Geld schenken wollen und nicht darauf bestehen, dass Ihr Fahrzeug nach Herstellervorgaben sach- und fachgerecht repariert wird, sondern im schlimmsten Fall in einer Hinterhofwerkstatt mit Gebrauchtteilen “zusammengeschustert” wird, dann lautet die Antwort auf jeden Fall ja! Ansonsten beauftragen Sie einen freien und unabhängigen Sachverständigen, der im Idealfall mit einem erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht arbeitet, welcher auf regulierung von Unfallschäden spezialisiert ist. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit um ein Vielfaches, dass nicht nur die tatsächlich entstandene Kosten zu 100% von der Versicherung bezahlt werden müssen, sonder vom Rechtsanwalt der Versicherung gegenüber auch Positionen wie eine Schadenspauschale, Schmerzensgeld, Abschleppkosten, Abmeldekosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe usw. geltend gemacht werden, wenn darauf Anspruch besteht.
Das kann man pauschal nicht beantworten, denn die Kosten für ein Unfallgutachten bzw. für ein Haftpflichtschadengutachten bemessen sich nach der Schadensumme zuzüglich der Wertminderung. Diese Summe wird zu Grunde gelegt um das Sachverständigenhonorar zu bemessen. Die Kosten für das Haftpflichtschadengutachten gehen zu Lasten des Unfallverursachers und diese werden in der Regel direkt mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Somit fallen für Sie als Unfallgeschädigten in der Regel keine Kosten für den Sachverständigen an. Und ein ganz wichtiger Hinweis, auch wenn die gegnerische Versicherung für die Kosten aufkommen muss habe Sie freie Wahl des Sachverständigen und müssen auf keinen Fall den Gutachter der Versicherung akzeptieren.
Bei einem von Ihnen unverschuldeten Unfall muss die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht nur die Reparaturkosten sondern auch die Kosten für den Sachverständigen sowie für den Rechtsanwalt tragen. Darüber hinaus haben Sie als Geschädigter freie Wahl des Sachverständigen, des Rechtsanwalts und der Werkstatt. Es empfiehlt sich von diesem Wahlrecht gebrauch zu machen, da Sie sonst auf Ansprüche sowie Leistungen, die Ihnen zustehen würden, verzichten und somit der Versicherung Geld schenken.
In der Regel muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten für das Haftpflichtschadengutachten, welches vom Kfz-Sachverständigen für das Fahrzeug des Geschädigten erstellt wurde, übernehmen.
Grundsätzlich berechnet der Sachverständige sein Honorar nach aufwand, wobei sich zwei Arten der Berechnung etabliert haben und diese hängen von der Art des Gutachtens ab. Das Honorar für Schadengutachten wie das Haftpflichtschadengutachten und Kaskoschadengutachten wird anhand der Schadenshöhe bemessen, alle anderen nach Aufwand. Wichtig zu wissen: Die Kosten für Haftpflichtschadengutachten müssen in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernommen werden!
Kurze Antwort, nein. Lange Antwort, nein und das sollten Sie auch möglichst vermeiden, den Gutachter/Sachverständigen von der Versicherung zu nehmen, denn eine Neutralität des Sachverständigen ist hierbei zumindest stark anzuzweifeln. Da die versicherungseigenen Sachverständigen vorrangig die Interessen der Versicherung verfolgen werden. Selbst augenscheinlich "freie" sowie organisationsanhängige Sachverständige, welche auf Grundlage von Kooperationsverträgen mit den Versicherungsgesellschaften zusammenarbeiten, werden auch ein starkes Interesse daran haben, dass die Versicherung auch zukünftig mit diesen zusammenarbeitet und werden deshalb im Sinne der Versicherung den Schaden möglichst klein kalkulieren und weitere Positionen wie den Nutzungsausfall und Wertminderung teilweise gar nicht oder nur vermindert berücksichtigen.
Wenn Sie zustimmen den Gutachter der Versicherung zu nehmen, ganz schnell, damit Sie bloß nicht auf den Gedanken kommen einen freien Sachverständigen zu engagieren, der im schlimmsten Fall noch mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zusammenarbeitet. Denn dann ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Versicherung die tatsächlich entstandenen Kosten zu 100% begleichen muss und nicht nur einen Bruchteil, denn die Versicherung nur bezahlen hätte müssen, wenn der von der Versicherung beauftragten Gutachter den Schaden möglichst klein kalkuliert hätte. Darüber hinaus müsste die Versicherung noch weiter Kosten tragen wenn diese angefallen wären, da der Rechtsanwalt nicht nur die Reparaturkosten, Gutachterkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall in tatsächlich entstandener Höhe gegenüber der Versicherung geltend macht, sondern auch eine Schadenspauschale, Schmerzensgeld, Wertminderung, Abschleppkosten, Abmeldekosten, Verdienstausfall, Haushaltshilfe und weitere berücksichtigt, wenn diese angefallen sind. Wenn Sie der Versicherung kein Geld schenken wollen, sollte Sie eventuell doch nochmal drüber nachdenken der Versicherung abzusagen und einen eigenen freien und unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen.